… und der Bundestag hat am 4.7.24 die Privilegierung von Balkonkraftwerken verabschiedet. Privilegierung? Was heißt das? Mietern und Wohnungseigentümern kann man dann (in der Regel) nicht mehr verbieten, ein Balkonkraftwerk zu installieren. Nur Unzumutbarkeit kann Balkonkraftwerke nun noch blockieren – was immer das bedeuten mag. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung verweigert werden, beispielsweise aufgrund von Vorgaben des Denkmalschutzes – doch nach dem neusten Urteil eines OVG ist selbst dies in der Regel nicht mehr stichhaltig!
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) dazu: „Dieses Balkonkraftwerke-Gesetz von FDP-Justizminister Buschmann grenzt an Arbeitsverweigerung“, erklärte die DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz. Ein klarer Katalog von Kriterien für Photovoltaik-Balkonanlagen fehlt, und zu deren Verhinderung können weiterhin „absurde Gründe wie die Ästhetik“ herhalten.
Mit Sicherheit werden die Verbände der Wohnungswirtschaft viele Empfehlungen erarbeiten, wie man weiterhin die Nutzung von Balkonkraftwerke verhindern oder zumindest erschweren kann. Aber wir und viele andere werden daran arbeiten, dass das möglichst wirkungslos bleibt. Vermutlich werden erst die Gerichte abschließend klären, was die Politik sehenden Auges hat unpräzise sein lassen. Wir haben ja ach so viel Zeit im Kampf gegen den Klimawandel, oder? Weitere Infos hier und hier.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16.5.24 sind auch die Änderungen des Solarpaket 1 in Kraft getreten.
Interessant übrigens, wer alles im Parlament gegen das Solarpaket 1 gestimmt hat: 6 Abgeordnete der CDU/CSU, alle abgegebenen Stimmen der AFD und Gruppe BSW.
Viele wichtige Verbesserung – auch für Balkonkraftwerke – im Tausch gegen eine sehr ernste Aufweichung des Klimaschutzgesetzes, dem nun eine wesentliche Grundlage, die Politiker auch gegen die Angst vorm Wähler per Gerichtsurteil zum Handeln zu zwingen, genommen wurde. Hier darf jetzt alles bleiben wie es ist. Aber:
Was ändert sich für Balkonkraftwerke?
Keine Anmeldung mehr beim Netzbetreiber erforderlich!
Registrierung beim Marktstammdatenregister allein ist ausreichend. Der Netzbetreiber erfährt durch per Datenaustausch von deinem neuen Balkonkraftwerk. Was bedeutet das konkret:
1. Netzbetreiber können nicht mehr darauf pochen, dass der Wechselrichter <600Watt Leistung abgibt, denn die dortige Anmeldung entfällt.
2. Wenn du dein gutes Recht auf Einspeisevergütung wahrnehmen willst (darauf solltest du wirklich nicht verzichten!), dann musst du dich beim Netzbetreiber (hier Stromnetz Hamburg) dennoch anmelden (hier unser Leitfaden dazu) und ihm mit dem Kundendatenblatt deine Kontonummer mitteilen, damit dir regelmäßig die Einspeisevergütung überwiesen werden kann.
Kein Warten mehr auf den Zählertausch!
Aufbauen und rein stecken – selbst wenn der Zähler dann rückwärts dreht. Du musst nicht auf einen Zählertausch oder ein Bestätigungsschreiben des Netzbetreibers mehr warten. Die Registrierung beim Marktstammdatenregister sollte innerhalb eines Monats nach dem Einstecken erfolgen.
Mehrere Balkonkraftwerke pro Zähler erlaubt!
Hauptsache, die Leistung des Wechselrichters überschreitet nicht 800W und die Leistung der Solarmodule überschreitet nicht 2000Wpeak. Bisher durfte man nur an einer Stelle einspeisen. Bei Ost- und West-Balkon geht das jetzt also mit zwei Steckdosen. Achtung: Das bedeutet nicht, dass jetzt 800W Wechselrichter nun uneingeschränkt erlaubt sind, denn zunächst muss noch die VDE-Norm 4105 angepasst werden.
(Ein bisher unveröffentlichter neuer Normen-Entwurf darf ab Anfang Mai kommentiert werden… es wird also noch mindestens bis zum Herbst dauern!) Deshalb ist auch der sogenannte “Wieland”-Stecker leider immer noch nicht vom Tisch.
Wer also nicht bis 600W limitiert, der riskiert im Schadensfall vorerst weiterhin eine aufwendige teure Sicherheitsanalyse und haftet ggf. für den Schaden. Wir verstehen die Regelung jetzt so, dass man aber mit zwei 400 Watt Wechselrichtern risikolos in zwei separate Stromkreise des Haushalts einspeisen dürfte.
Die geplante Norm wird voraussichtlich nicht bis zu 2000 Watt-peak sondern nur 960 Watt-peak Modulleistung als Maximum enthalten. Hier wird der VDE also deutlich zurückhaltender sein also die voranpreschende Ampelkoalition.
Balkonkraftwerke sind keine Erweiterung bestehender PV-Anlage mit Einspeisevergütung.
Stecker-Solar-Geräte werden bei der Berechnung der Einspeisevergütung nicht mehr mit anderen Photovoltaik-Anlagen am selben Standort verrechnet. Insbesondere müssen ältere Einspeiseanlagen wegen des Balkonkraftwerkes nicht neu genehmigt und geprüft werden.